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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 404 Steuer- und Zollfahndung / 2.1.1 Zollfahndung

Martin Klaproth
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Rz. 3

In den alten Bundesländern wurde durch BMF v. 3.5.1976, BZBl 1976, 127, 245 der Sitz von (damals insgesamt 16) Zollfahndungsämtern in allen OFD-Bezirken bestimmt. Nach der deutschen Einheit wurde diese Organisationsstruktur auch auf die in den neuen Bundesländern geschaffenen OFD übertragen.[1] Bei jeder OFD existierte also ein Zollfahndungsamt, das dieser Mittelbehörde – genauer: deren Bundesabteilung – unmittelbar nachgeordnet war. Im Jahr 1998 wurde die Zahl der Bundesabteilungen der OFD auf insgesamt 8 verringert, weil sich das BMF durch eine Straffung der Organisationsstruktur effektivere Verwaltungsarbeit versprochen hat.[2] Seit dem 1.1.2002 bestehen statt 21 nur noch 8 Zollfahndungsämter (in Hamburg, Hannover, Essen mit Dienstsitz Düsseldorf, Berlin-Brandenburg, Frankfurt/Main, Stuttgart, Dresden, München) mit 24 Außenstellen (vorher 31).

 

Rz. 4

Den Zollfahndungsämtern übergeordnet ist die zum 1.1.2016 neu gegründete Generalzolldirektion.[3] Sie ist eine Bundesoberbehörde gemäß § 1 Nr. 2 FVG. Ihre Aufgabe ist die Übernahme der Leitungsaufgaben des Zolls im nunmehr zweistufigen Behördenaufbau.[4] Diese gliedert sich in 9 Direktionen, zu denen nach § 5a Abs. 2 S. 2 FVG auch der Zollfahndungsdienst (Zollkriminalamt – ZKA) gehört. Damit besteht die Bundeszollverwaltung aus der Generalzolldirektion und den örtlichen Behörden, wozu auch die Zollfahndungsämter gehören.

Das ZKA kann den Zollfahndungsämtern Weisungen erteilen.[5] Als Zentralstelle hat das ZKA die Aufgabe, die anderen Behörden der Zollverwaltung in vielfältiger Weise zu unterstützen, insbesondere durch ein Zollfahndungsinformationssystem[6]; es lenkt und koordiniert die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Des Weiteren ist es u. a. zuständig für die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle, für die Verhütung ...

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