1 Allgemeines
1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
§ 38 AO trifft eine allgemeine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Dies ist der Fall, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Welche Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 38 AO, sondern aus den Vorschriften der Einzelsteuergesetze und der AO, die die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs regeln. Auch das Prinzip der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung – der Grundsatz also, dass die Auferlegung steuerlicher Pflichten einer gesetzlichen Grundlage bedarf – folgt nicht aus § 38 AO, sondern aus dem für das Steuerrecht als Eingriffsrecht geltenden Gesetzesvorbehalt und wird in der Vorschrift vorausgesetzt.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 38 AO gilt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unabhängig davon, ob sie dem Steuergläubiger oder dem Stpfl. zustehen. Nach § 37 Abs. 1 AO sind dies der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 2a
Zum Teil enthalten die Einzelsteuergesetze Sondervorschriften, die die Regelung des § 38 AO wiederholen, konkretisieren, modifizieren oder ergänzen (s. Rz. 25-34). Besonderheiten gelten für die Vorauszahlungen auf bewertungsunabhängige Jah...