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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38 Entstehung der Ansprüche aus ... / 2.1.5 Ausübung von Wahl- und Gestaltungsrechten

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 14

Die Steuergesetze räumen den Stpfl. Wahl- und Gestaltungsrechte unterschiedlicher Art ein, die sich auf die Rechtsfolgen aus dem verwirklichten Tatbestand auswirken und diese damit rückwirkend beeinflussen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Wahl- oder sonstige Gestaltungsrecht im Entstehungszeitpunkt des Steueranspruchs gegeben waren.[1]

Wahl- oder Gestaltungsrechte, die sachliche Steuerbefreiungen betreffen[2], wirken sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Leistungspflicht aus.

In anderen Fällen beeinflussen sie nur die Höhe des Steueranspruchs. So verhält es sich z. B. bei der Ausübung von bilanziellen Ansatz- und Bewertungswahlrechten, der Vornahme von Bilanzänderungen gem. § 4 Abs. 2 EStG, der Wahl zwischen unterschiedlichen Gewinnermittlungsformen[3] oder Besteuerungsverfahren[4] oder der Inanspruchnahme antragsabhängiger Steuerermäßigungen.[5]

 

Rz. 15

Zu den Wahl- und Gestaltungsrechten i. d. S. gehört auch das Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG zustehende Wahlrecht zwischen der Einzelveranlagung gem. § 26a EStG und der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG. Die für den Fall der Nicht- oder nicht wirksamen Ausübung des Wahlrechts geltende Regelung des § 26 Abs. 3 EStG ändert nichts daran, dass beide Veranlagungsformen gleichrangig nebeneinanderstehen. Soweit nur einer der Ehegatten steuerbare Einkünfte erzielt hat, entsteht der Einkommensteueranspruch gegenüber dem anderen Ehegatten daher abweichend von § 36 Abs. 1 EStG nicht bereits mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, sondern erst mit der Einreichung der ESt-Erklärung, aus der sich die Wahl der Zusammenveranlagung ergibt.[6] Da die Wahl der Veranlagungsform gem. § 26 Abs. 2 S. 4 EStG jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbes...

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