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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist

Dr. Thomas Keß
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1 Allgemeines

1.1 Einschränkung des Rechtsschutzes

 

Rz. 1

Der formelle Rechtsschutz gegen erlassene Verwaltungsakte der Finanzbehörde in Angelegenheiten, für die der Einspruch nach § 347 AO bzw. der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist, ist durch Befristung eingeschränkt.[1] Zweck dieser Einschränkung ist die Schaffung von Rechtssicherheit.[2] Ein geordnetes Rechtsleben setzt notwendig voraus, dass über die rechtliche Verbindlichkeit einer in einem Verwaltungsakt getroffenen Regelung nicht zeitlich unbegrenzt gestritten werden kann. Die Einspruchsfrist schränkt das Interesse des Einzelnen an einer materiell zutreffenden Regelung im Interesse des Rechtsfriedens ein.

 

Rz. 2

Diese Einschränkung des Rechtsschutzes ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie[3] zulässig.[4]

[1] §§ 355, 356 AO; §§ 47, 55 FGO; s. entspr. auch § 79 VwVfG i. V. m. § 68 VwGO.
[2] BFH v. 9.11.1990, III R 103/88, BStBl II 1991, 168.
[3] Art. 19 Abs. 4 GG.
[4] BVerfG v. 11.8.1954, 2 BvR 2/54, BVerfGE 4, 31, 37.

1.2 Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 3

Die Einspruchsfrist nach §§ 355, 356 AO gilt nur für den Einspruch gegen den erlassenen Verwaltungsakt.[1]

Die Einspruchsfrist besteht nicht:

  • nach § 355 Abs. 2 AO für den Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO. Ist der Erlass eines Verwaltungsakts beantragt worden, hat aber die Finanzbehörde den beantragten Verwaltungsakt noch nicht bekannt gegeben , so kann Rechtsschutz gegen die Untätigkeit unbefristet erlangt werden . Allerdings ist der Finanzbehörde eine angemessene Entscheidungsfrist einzuräumen. Andererseits führt auch ein langer Zeitablauf nicht zu einer Verwirkung des Untätigkeitseinspruchs.[2]
  • nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO, wenn die Finanzbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt (s. Rz. 9) mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung dahin gehend versehen hat, dass ein Einspruch ausgeschlosse...

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