Rz. 7
§ 355 AO trifft eine Grundsatzregelung für die Einspruchsfrist gegen erlassene Verwaltungsakte . Sie beträgt grundsätzlich einen Monat und gilt für:
- Verwaltungsakte, die nicht in Schriftform oder elektronischer Form, also mündlich oder in anderer Weise durch konkludentes Verhalten, erlassen worden sind;
- schriftliche oder elektronische Verwaltungsakte, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungi. S. d.. § 356 AO versehen sind.
Rz. 8
Maßgeblich für die einmonatige Einspruchsfrist ist also zunächst allein die von der Finanzbehörde tatsächlich gewählte Form des Verwaltungsakts, nicht welche Form das Gesetz vorschreibt. Ein Verwaltungsakt ergeht schriftlich, wenn die Finanzbehörde ihren auf die Regelung eines Einzelfalls gerichteten Willen gegenüber dem Beteiligten erstmals durch ein Schriftstück zum Ausdruck bringt. Entscheidend ist die Schriftform, auch wenn sich der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts aus dem Schriftstück nur konkludent ergibt.
Rz. 9
Die Sachpfändung durch den Vollziehungsbeamten ist kein schriftlicher Verwaltungsakt, auch wenn hierüber nach § 291 AO eine Niederschrift zu fertigen ist.
Rz. 9a
Die Steueranmeldung, deren Eingang bei der Finanzbehörde gem. § 167 S. 1 AO eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bewirkt, ist kein schriftlicher Verwaltungsakt i. d. S., sodass die Einspruchsfrist stets einen Monat beträgt.
Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt die grundsätzliche Regelung nicht, sondern die Festsetzungswirkung tritt nach § 168 Satz 2 AO erst mit der Zustimmungserklärung ein. Diese Zustimmungserklärung zur Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt. Die einmonatige Einspruchsfrist gilt also stets, wenn die Zusti...