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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 8.1.2 Regelungscharakter

Dr. Thomas Keß
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Rz. 48

Verwaltungsakte i. d. S. sind Maßnahmen der Finanzbehörde im Verwaltungsverfahren[1] mit einem auf einer Willensentscheidung beruhenden Regelungscharakter.[2]

Nach der Rspr. sind Verwaltungsakte z. B. auch:

  • die Anrechnungsverfügung bei der Abrechnung eines Steuerbescheids nach § 36 Abs. 2 EStG, § 31 KStG, § 20 Abs. 1 GewStG[3];
  • die Arbeitgeberbescheinigung im Kindergeldverfahren[4];
  • der Aufteilungsbescheid nach § 279 AO[5];
  • der Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG[6];
  • die Feststellung einer unrechtmäßigen Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung[7];
  • der Antrag auf Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO, wenn darin bestätigt wird, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen[8];
  • die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG und nicht nur eine nicht anfechtbare Wissenserklärung.[9] Gegen die Erteilung einer "unrichtigen" Auskunft ist deshalb der Einspruch gegeben.[10] Er ist in jedem Fall zulässig, wenn die Auskunftserteilung abgelehnt wird, da der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt[11];
  • die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft[12];
  • die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO[13];
  • die Erteilung des Leistungsgebots nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO[14];
  • die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR zur ESt-Erklärung nach § 60 Abs. 4 EStDV[15];
  • die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme[16];
  • die nach § 77 EStG zu treffende Kostenentscheidung der Familienkasse, die aber einen Teil der Einspruchsentscheidung darstellt und deshalb nach § 348 Nr. 1 AO nicht noch einmal isoliert mit einem Einspruch anfechtbar ist.[17]
 

Rz. 48a

Verwaltungsakte, die i. d. S. eine Regelung treffen, sind stets die Ablehnung einer solchen Maßnahme[18] oder auch der Erbringung einer sonstigen Leistung, die s...

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