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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32g Datenschutzbeauftragte der ... / 4 Stellung § 6 BDSG

Fabian Kraus
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4.1 § 6 Abs. 1 BDSG Einbindung des Datenschutzbeauftragten

 

Rz. 8

Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

Zeitpunkt, Art und Anlass der Einbindung müssen so angelegt sein, dass der Datenschutzbeauftragte sämtliche gesetzlichen Aufgaben und Pflichten[1] vollumfänglich erfüllen kann.[2] In diesem Zusammenhang wird auch die – vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte – unverzügliche Unterrichtung des Datenschutzbeauftragten von Verletzungen des Schutzes personenbezogener für erforderlich gehalten.[3]

[1] Vgl. § 7 Abs. 1 BDSG.
[2] Paal, in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 38 DSGVO Rz. 4.
[3] Artikel-29-Datenschutz-Gruppe, WP 243 Leitlinien in Bezug auf Datenschutzbeauftragte 2016, 15.

4.2 § 6 Abs. 2 BDSG Unterstützung des Datenschutzbeauftragten

 

Rz. 9

Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gem. § 7 BDSG, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

Die Unterstützung durch den Verantwortlichen sowie den Auftragsverarbeiter ist eine grundlegende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten.[1] Vor diesem Hintergrund hat die Finanzbehörde dem Datenschutzbeauftragten die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben[2] und zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen sowie Zugang zu den personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zu gewähren.[3]

Aus dieser Unterstützungspflicht folgt in der praktischen Umsetzung, dass der Datenschutzbeauftragte insbesondere durch

  • das Zur...

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