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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 287 Befugnisse des Vollziehungs ... / 2.4.2 Ausnahmen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 13

Nicht erforderlich ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung in zwei Fällen. Aus § 287 Abs. 4 S. 1 AO ergibt sich, dass der betroffene Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung einwilligen kann.[1] Er verzichtet in diesem Fall auf den Schutz, der ihm durch Art. 13 GG gewährt wird. Die Durchsuchung darf sich in diesem Fall jedoch nur auf Räume des Vollstreckungsschuldners erstrecken. Hierbei ist Mitbesitz des Vollstreckungsschuldners ausreichend.[2] Hat der Vollstreckungsschuldner Räume untervermietet, hat er diesen Besitz allerdings nicht mehr.

 

Rz. 14

Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ergibt sich nach § 287 Abs. 4 S. 2 AO in den Fällen, in denen im Einzelfall Gefahr im Verzug vorliegt.[3] Dies ist dann der Fall, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.[4] Insbesondere ist dies dann der Fall , wenn die Einholung der richterlichen Anordnung den Vollstreckungserfolg entweder ausschließt oder zumindest wesentlich erschwert. Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Die reine Weigerung des Vollstreckungsschuldners, den Vollziehungsbeamten in seine Wohnung zu lassen, wird freilich noch nicht als ausreichend angesehen. Dies gilt auch im Fall eines Nichtantreffens des Vollstreckungsschuldners. Es müssen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der Vollstreckungsschuldner während der Frist, die für die Einholung der Durchsuchungsanordnung erforderlich ist, Vermögen beiseiteschafft, um es der Vollstreckung zu entziehen. Nach Ansicht der Verwaltung soll bereits Gefahr im Verzug gegeben sein, wenn der Vollstreckungsschuldner an pfändbaren Gegenständen offensichtlich nur Bargeld oder Kostba...

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