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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 262 Rechte Dritter / 6 Einstweilige Anordnung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 46

Nach § 262 Abs. 2 AO gelten für die Einstellung der Vollstreckung oder die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Widerspruchsklagen §§ 769, 770 ZPO, obgleich diese auf die Vollstreckungsabwehrklagen nach §§ 767, 768 ZPO abgestimmt sind. Diese wiederum sind für die Zwangsvollstreckung nach der AO belanglos. § 262 Abs. 2 AO soll wegen des Fehlens einer aufschiebenden Wirkung der Widerspruchsklage dem Dritten einen zusätzlichen schnellen Rechtsschutz bieten.

 

Rz. 47

§ 769 ZPO betrifft die einstweilige Anordnung im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht. Nach dieser Bestimmung kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung unter Bestimmung einer Frist erlassen, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung dann fortgesetzt. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss.

 

Rz. 48

§ 770 ZPO regelt die einstweilige Anordnung im Urteil. Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragrafen[1] bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 ZPO entsprechend.

 

Rz. 49

Das Gericht kann aufgrund der Verweisung des Abs. 2 auf §§ 769, 770 ZPO vor dem Ergehen des Urteils anordnen, dass die Vollstreckung einzustellen oder bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufzuheben sind. Zuständig ist auch für einstweilige Anordnungen gem. § 769 ZPO das Prozessgericht, nicht dagegen das in § 769 Abs. 2 ZPO genannte Vollstreckungsgericht.[2] Die Einstellung bzw. Aufhebung kann von einer Sicherheitsleistung des Dritten abhängig gemacht werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung für den Fall der Fortsetzung der Vollstreckung, also eine Sicherheitsleistung der Vollstreckungsbehörde, dürfte in der Praxis kaum vorkommen. Für die Sicherheitsleistungen gelten §§ 108ff. ZPO und nicht §§ 241ff. AO.

 

Rz. 50

Die einstweilige Anordnung erfordert einen Antrag des Dritten. Die Voraussetzungen für sie sind glaubhaft zu machen.[3] § 769 ZPO gilt für die einstweilige Anordnung vor Erlass des Urteils, während § 770 ZPO bestimmt, dass das Prozessgericht auch im Urteil die entsprechenden Anordnungen erlassen oder die bereits ergangenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen kann.

[1] § 769 ZPO.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 35.
[3] § 769 Abs. 1 S. 2 ZPO.

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