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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 262 Rechte Dritter / 6 Einstweilige Anordnung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 46

Nach § 262 Abs. 2 AO gelten für die Einstellung der Vollstreckung oder die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Widerspruchsklagen §§ 769, 770 ZPO, obgleich diese auf die Vollstreckungsabwehrklagen nach §§ 767, 768 ZPO abgestimmt sind. Diese wiederum sind für die Zwangsvollstreckung nach der AO belanglos. § 262 Abs. 2 AO soll wegen des Fehlens einer aufschiebenden Wirkung der Widerspruchsklage dem Dritten einen zusätzlichen schnellen Rechtsschutz bieten.

 

Rz. 47

§ 769 ZPO betrifft die einstweilige Anordnung im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht. Nach dieser Bestimmung kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung unter Bestimmung einer Frist erlassen, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung dann fortgesetzt. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss.

 

Rz. 48

§ 770 ZPO regelt die einstweilige Anordnung im Urteil. Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragrafen[1] bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 ZPO entsprechend.

 

Rz. 49

Das Gericht kann aufgrund der Verweisung des Abs. 2 auf §§ 769, 770 ZPO vor dem Erge...

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