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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattun ... / 2.2 Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 20

Die Herabsetzung der Steuer bzw. die Gewährung der Steuervergütung muss durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bzw. aufgrund einer solchen geschehen sein.[1] Dabei muss der zu verzinsende Erstattungsanspruch vom Stpfl. selbst rechtshängig gemacht worden sein.[2] Die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung muss selbst zur Änderung des Verwaltungsakts führen oder den Anlass für die Änderung geben. Auch bei einer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung herabgesetzten Steuer oder einer gewährten Steuervergütung muss es sich um eine Entscheidung handeln, die in einer Sache des Betroffenen erfochten worden ist.[3] Dabei wird es sich zumeist um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handeln; in gleicher Weise gilt doch auch eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (z. B. für die Aufhebung einer unwirksamen Steuerfestsetzung durch eine gerichtliche Entscheidung).[4]

Steuererstattungsansprüche werden daher nicht von § 236 AO erfasst, wenn die Regelung aufgrund der Änderung in einem anderen Steuerstreitverfahren – z. B. einem Musterstreitverfahren – ergangen ist.[5] § 236 AO ist auf Erstattungsansprüche auch nicht entsprechend anwendbar.[6]

 

Rz. 21

Wird ein Bescheid aufgrund einer Gerichtsentscheidung in dem Musterprozess oder in einem Verfassungsgerichtsverfahren eines anderen Steuerpflichtigen geändert, so ist kein Fall des § 236 Abs. 1 oder 2 AO gegeben.[7] Diese Regelung ist verfassungsgemäß.[8] Hingegen ist § 236 AO anwendbar, wenn der Stpfl. selbst Klage erhebt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Musterprozesses ausgesetzt wird und die Steuer nach deren Abschluss im Rahmen des noch anhängigen Verfahrens herabgesetzt wird.[9]§ 236 AO ist jedoch nicht anwendbar, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung des Rechtshängigkeit des finanzgerichtli...

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