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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 222 Stundung / 5.1 Verfahrensmäßige Einordnung und Zuständigkeit

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 19

Die Stundung ist ein Korrekturinstrument im Erhebungsverfahren. Organisatorisch sind in den Finanzämtern jedoch nicht die Kassen, sondern diejenigen Dienststellen mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, die zugleich für die Festsetzung des Anspruchs zuständig sind. Entsprechendes gilt, wenn die Kassengeschäfte besonderen Finanzämtern überlassen sind, für die Veranlagungsfinanzämter.

 

Rz. 20

Sachlich zuständig sind originär wie auch für die endgültigen Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 gemäß § 16 i. V. m. §§ 12, 17 FVG die örtlich verwaltenden Behörden, also die Finanzämter sowie die Hauptzollämter und deren Dienststellen. Allerdings ist für bestimmte Fälle (Betragshöhe, Zeiträume) eine Zustimmung übergeordneter Finanzbehörden bzw. des BMF vorbehalten worden, die jedoch nur für die Gewährung, nicht dagegen für die Ablehnung der Stundung gelten. Durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2004[1] ist die Mitwirkung vorgesetzter Finanzbehörden vorgeschrieben worden. Die Finanzämter dürfen nach dieser Regelung stunden:

  • bis zu 100.000 EUR pro Jahr und Steuerart zeitlich unbegrenzt, höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
  • bis zu 250.000 EUR pro Jahr und Steuerart mit Zustimmung der OFD zeitlich unbegrenzt, höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
  • längerfristige Stundungen nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde.

Für Stundungen von Beträgen von mehr als 500.000 EUR und mehr als 12 Monaten hat sich zusätzlich das BMF bei Steuern der Auftragsverwaltung durch die Länder die Vorlage zur Zustimmung erbeten[2]. Die Beteiligung der OFD bzw. der obersten Landesbehörde sowie das Zustimmungsverfahren mit dem BMF sind jedoch jeweils ein verwaltungsinterner Vorgang, der auf die gesetzliche sachliche Zuständigkeit der örtlichen Behör...

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