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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

Gem. § 215 AO kann die Finanzbehörde bestimmte Gegenstände durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen. Die Sicherstellung bezieht sich zum einen auf verbrauchsteuerpflichtige Waren (Nr. 1) und Geräte, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind (Nr. 4), sowie zum anderen auf abgabenpflichtige Waren, die im grenznahen oder der Grenzaufsicht unterliegenden Raum aufgefunden werden (Nr. 2) sowie jeweils auf ihre Umschließungen (Nr. 3).

 

Rz. 2

"Sicherstellen" bedeutet Waren, die noch mit Abgaben belastet sind oder sein könnten, in Gewahrsam zu nehmen (durch Wegnahme oder Siegelanlegung) oder mit einem Verfügungsverbot zu belegen. Die Sicherstellung ist eine notwendige Maßnahme der Steueraufsicht, um dem Betroffenen die etwa bei der Nachschau oder Kontrolle des § 210 AO vorgefundenen Waren oder ihre Herstellungsgeräte zu entziehen. Nach § 215 AO sichergestellte Waren sind nach § 216 AO in das Eigentum des Bundes zu überführen.[1]

[1] Hoyer/Scharenberg, in Gosch, AO/FGO, § 215 AO Rz. 1; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 215 AO Rz. 5.

1.2 Zweck

 

Rz. 3

Verbrauchsteuerpflichtige Waren und Geräte zu ihrer Herstellung dürfen nach den Verbrauchsteuervorschriften im Interesse der Steueraufsicht regelmäßig nur in besonders angemeldeten Räumen[1] aufbewahrt werden. Aus den gleichen Gründen dürfen einige verbrauchsteuerpflichtige Waren nur in bestimmter Verpackung, unter bestimmter Bezeichnung oder Kennzeichnung oder unter Verwendung von Steuerzeichen im Handel vertrieben werden.[2] Die Sicherstellung nach § 215 AO dient dazu, Verletzungen dieser notwendigen Regeln möglichst zu verhindern; sie ist eine Gefahrenabwehr- oder Vorsichtsmaßnahme, die sich aus den Besonderheiten des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts erklärt.[3]

 

Rz. 4

Verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick ...

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  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    87
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Abgabenordnung / § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
Abgabenordnung / § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg

  (1) 1Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:   1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet   a) in Herstellungsbetrieben oder anderen ...

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