Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 50
Nach dem Wortlaut des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die "Einkünfte" festgestellt , d. h. Gewinn und Verlust aus den betrieblichen Einkunftsarten bzw. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und Verlust aus den übrigen Einkunftsarten. Darüber hinaus hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch weitere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen, die sinnvoll nur auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bzw. Gemeinschaft geprüft werden können. Die Rspr. hatte diese Feststellungen ohne besondere gesetzliche Grundlage zugelassen, soweit es sich um Besteuerungsgrundlagen handelte, die steuerlich nur auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bzw. Gemeinschaft auftraten und daher als Nebenentscheidungen zur Feststellung der Einkünfte angesehen werden konnten (z. B. Entscheidungen über Steuerpflicht der Einkünfte; Rz. 59ff.).
Für diese Feststellungen, die nicht unmittelbar die Einkünfte betreffen, ist durch Gesetz v. 21.12.1993 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen worden.
Rz. 51
Aufgrund dieser Neuregelung können nicht nur Einkünfte festgestellt werden, sondern auch mit ihnen in rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen. Besteuerungsgrundlagen sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Diese Besteuerungsgrundlagen können nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festgestellt werden, wenn sie in einem Zusammenhang mit den Einkünften stehen. Das Gesetz sagt nicht, welcher Art der Zusammenhang sein muss. Die gesetzliche Formulierung ist unpräzise und wenig hilfreich. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neuregelung unterschiedliche Entscheidungen der Wohnsitzfinanzämter und aufwendige Rück...