Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 28
Besonders wichtig ist eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO in Fällen, in denen der Stpfl. steuerrechtlich vorgeschriebene Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann oder seiner Buchführung nach § 158 AO die Beweiskraft zu versagen ist. Aus welchen Gründen die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden können, ist für die Zulässigkeit der Schätzung, anders als für ihre Höhe, unbeachtlich. Es braucht also kein Verschulden des Stpfl. vorzuliegen. Daher kann auch eine Schätzung erfolgen, wenn die Buchführungsunterlagen durch einen nicht durch den Stpfl. verschuldeten Verlust, wie Hochwasser, Feuer o. ä. Naturereignisse oder infolge Diebstahls nicht vorgelegt werden können.
Rz. 29
Hinsichtlich der Folgen einer fehlerhaften Buchführung ist zu unterscheiden zwischen dem Fall, dass die Buchführung formell ordnungsmäßig ist, also der Besteuerung nach § 158 AO grundsätzlich zugrunde zu legen ist, und dem Fall, dass die Buchführung formell ordnungswidrig, § 158 AO also nicht anzuwenden ist.
Rz. 30
Grundsätzlich ist von dem Ergebnis der Buchführung auszugehen, wenn die Voraussetzungen des § 158 AO erfüllt sind. Auch dann kann die Behörde aber dartun, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung sachlich unrichtig ist. Da Ausgangspunkt aber die formell ordnungsmäßige Buchführung sein soll, muss unter Anlegung strenger Maßstäbe dargetan werden, dass das Ergebnis der Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht richtig sein kann. Die objektive Beweislast hierfür trägt das FA. Nachweis der Unrichtigkeit der Buchführung, und damit Anlass für eine Schätzung, kann sein, dass das Ergebnis der Buchführung nach der allgemeinen Lebenserfahrung gänzlich unwahrscheinlich oder das Zahlenwerk in sich widerspruchsvoll ...