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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 111 Amtshilfepflicht / 2.2 Durchführung der Besteuerung

Martin Klaproth
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Rz. 4

Die Einseitigkeit der Amtshilferegelung des § 111 Abs. 1 AO ergibt sich daraus, dass nach dieser Vorschrift die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten ist. Amtshilfe aus dem Bereich der Besteuerung ist danach wiederum lediglich zur Durchführung der Besteuerung vorgesehen.

Da das Gesetz seinen Vierten Teil[1] mit "Durchführung der Besteuerung" überschrieben hat, könnte die Umschreibung in § 111 Abs. 1 AO zu der falschen Schlussfolgerung verleiten, die Amtshilferegelung der §§ 111ff. AO würde nur für die Verfahren des Vierten Teils der AO gelten. Die "Durchführung der Besteuerung" in § 111 Abs. 1 AO ist jedoch nur aufgrund einer unklaren Ausdrucksweise des Gesetzgebers mit der Überschrift des Vierten Teils identisch. Sie ist vielmehr weiter auszulegen und umfasst alle Verfahren der AO und der Einzelsteuergesetze, also z. B. auch das Erhebungs-, Vollstreckungs- und Rechtsbehelfsverfahren. Für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen enthält allerdings § 250 AO eine besondere Regelung des Vollstreckungsersuchens, die als spezielleres Recht der Amtshilfe vorgeht.[2] Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, bleiben jedoch die Amtshilfevorschriften der §§ 111ff. AO anwendbar. Auch der Steuerfahndung, die die Ermittlungsbefugnisse der FÄ hat[3], ist Amtshilfe nach §§ 111ff. AO zu leisten. So kann ein FA durch Prüfungshandlungen und Übermittlung ihrer Ergebnisse der Steuerfahndung Amtshilfe leisten.

[1] §§ 134–217 AO.
[2] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 111 Rz. 1.
[3] § 208 Abs. 1 S. 2 AO.

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