Rz. 54
Bei einer Aufrechnungkann der Anspruch mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen. Die Aufrechnung hat nach § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 389 BGB Rückwirkungen auf den Zeitpunkt, in dem sich die Ansprüche aus der Sicht des Aufrechnenden zuerst aufrechenbar gegenüberstehen.
Durch § 240 Abs. 1 Satz 5 AO, eingefügt durch das StBereinG 1999, bleiben im Falle der Aufrechnung Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld der Aufrechnenden entstanden sind. Die Vorschrift soll die ungerechtfertigte Besserstellung säumiger Stpfl. verhindern. Tatsächlich führt die Vorschrift zu einer Benachteiligung der Stpfl., weil bereits ab Bestehen der Aufrechnungslage keine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der bereits verwirklichten Säumniszuschläge besteht.
Rechnet z. B. das FA mit einer fälligen Steuerforderung gegen einen später fällig gewordenen Erstattungsanspruch des Stpfl. auf und war dieser bei Fälligwerden der Steuerforderung bereits entstanden, so wirkt die Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung zurück. Würde in diesem Fall anstatt der Finanzbehörde der Stpfl. aufrechnen, würde die Rückwirkung lediglich bis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit seines Erstattungsanspruchs eintreten.
Rz. 55
Tritt bei einer Aufrechnung der Finanzbehörde die Rückwirkung der Aufrechnungswirkungen auf einen früheren Zeitpunkt als dem der frühesten Aufrechnungsmöglichkeit des Stpfl. ein, so kann die Rückwirkung für die Säumniszuschläge nur bis zu diesem späteren Zeitpunkt gehen. Der Zahlungspflichtige kann sich erst ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich als Nichtschuldner ansehen, sodass der Druckmittelcharakter der Säumniszuschläge erst ab diesem Zeitpunkt entfallen kann.
Rz. 56
Bei Steuererstattungen und Steuervergütungen, die sich aus Steueranmeldunge...