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Schell, SGB IX § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen / 2 Rechtspraxis

Siegfried Wurm
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Rz. 3

§ 68 hat das Ziel, Rehabilitanden eine angemessene finanzielle Absicherung während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten. Bei bestimmten Fallgestaltungen soll die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes 65 % eines fiktiven Arbeitsentgeltes, dessen Höhe sich nach der höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation richtet, zugrunde gelegt werden. Wie sich dieses fiktive Arbeitsentgelt im Einzelfall berechnet, ergibt sich aus § 68 Abs. 2.

§ 68 kann nur beim Übergangsgeld aus Anlass von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angewendet werden. Als Leistungen i. d. S. zählen die Leistungen nach

  • § 49 Abs. 3 Nr. 2 (Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 3 (individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 4 (berufliche Anpassung und Weiterbildung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 5 (berufliche Ausbildung) sowie
  • § 57 (Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen bzw. in einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Leistungsanbieters i. S. d. § 60).

Voraussetzung ist, dass der Rehabilitand nach dem rehabilitationsträgerspezifischen Recht überhaupt einen Anspruch auf Übergangsgeld hat. Eine Besonderheit stellt das Übergangsgeld zulasten des Unfallversicherungsträgers dar: Das Übergangsgeld als Folge eines Arbeitsunfalles ist auch zu zahlen, wenn der Rehabilitand in seinem Leben bisher noch überhaupt kein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielt hat (vgl. § 85 Abs. 1 SGB VII, vgl. auch Rz. 8).

 

Rz. 4

§ 68 unterscheidet 3 Fallgestaltungen, in denen zwecks Berechnung des Übergangsgeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird:

  1. Die Berechnun...

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