Rz. 7
Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme, Abs. 2 Satz 1. Der Leistungsberechtigte hat also das Recht, die Personen, die die Assistenzleistungen erbringen, selbst auszuwählen (Personalkompetenz). Er hat das Recht, selbst über Einsatzzeiten und die Struktur der Assistenz zu entscheiden (Organisationskompetenz). Dem Leistungsberechtigten steht zudem auch eine Anleitungskompetenz zu. D.h. er hat das Recht der Entscheidung über Form, Art, Ablauf und der Gestaltung der Leistungen sowie den Ort der Leistungserbringung. Die Wünsche der Leistungsberechtigten sind zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind (BR-Drs. 428/16 S. 262). In diesem Rahmen kann die leistungsberechtigte Person über den Leistungsanbieter sowie in Absprache mit ihm über die Person des Assistenten, über Art, Zeiten, Ort und Ablauf der Assistenzleistung entscheiden.
Rz. 8
Satz 2 trägt nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung, dass Assistenzleistungen eine große Spannbreite mit unterschiedlichen individuellen Zielsetzungen aufweisen können. Damit einhergehen auch Unterschiede in der konkreten Ausführung der Leistungen. Nach § 78 Abs. 2 wird insoweit zwischen der kompensatorischen (Nr. 1) und der qualifizierten Assistenz (Nr. 2) unterschieden. Neben der kompensatorischen Assistenz, an die keine besondere pädagogische Qualifikation des Leistungserbringers geknüpft wird (SG Lüneburg, Beschluss v. 12.7.2024, S 38 SO 31/24 ER), besteht Anspruch auf eine qualifizierte Assistenz.
- Bei der kompensatorischen Assistenz geht es darum, dass teilweise oder vollständig die jeweilige Aufgabe oder Tätigkeit, die zur Überwindung der Teilhabeeinschränkungen führt, überno...