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Sauer, SGB III § 98 Persönliche Voraussetzungen

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift beschreibt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen beim Arbeitnehmer für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug). Durch Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) ist Abs. 1a in die Vorschrift eingefügt worden. Danach konnte arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer für den Entgeltfortzahlungszeitraum Kug gezahlt werden.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 91a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist in Abs. 2 Nr. 1 das Wort "Unterhaltsgeld" durch die Wörter "Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" ersetzt worden. Er handelt sich dabei um eine Folgeänderung zur Zusammenfassung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes zu einer einheitlichen Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung (vgl. §§ 117, 124a i. d. F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Die Rechtsänderung ist zum 1.1.2005 in Kraft getreten (Art. 124 Abs. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).

 

Rz. 3

Durch Art. 1 Nr. 10 und Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S: 926) ist § 172 Abs. 2 SGB III a. F. mit Wirkung zum 1.4.2006 geändert worden. Die Änderung betraf inhaltlich die Einbeziehung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in Betrieben des Schaustellergewerbes oder in Theater-, Lichtspiel- und Konzertunternehmen in den Kreis mit Kug förderungsfähigen Arbeitnehmer. Dieser Personenkreis ist vom Kug-Bezug nicht mehr ausgeschlossen. Wird ein Arbeitsausfall in den genannten Betrieben geltend gemacht, prüft die Bundesagentur für Arbeit jedoch besonders, ob ein Ausschlusstatbestand nach § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a. F. (überwiegend br...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 98 Persönliche Voraussetzungen
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  (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn   1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung   a) fortsetzt,   b) ...

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