0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 2 wurde zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) eingefügt.
Abs. 2 wurde zum 1.1.2004 durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 verpflichtet die Agentur für Arbeit oder sonst nach dem Recht der Arbeitsförderung zuständige Stelle als nachrangige Stelle zur Erbringung sämtlicher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch über Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, einer Beschäftigungsaufnahme und zur beruflichen Rehabilitation hinaus, soweit und solange die eigentlich verpflichtete Stelle die Leistungen nicht gewährt. Sie soll damit Verzögerungen auffangen, die sich im Ergebnis aus dem in § 22 angeordneten Nachrang der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ergeben können. Bei der vorrangig verpflichteten Stelle muss es sich nicht um einen Sozialleistungsträger i. S. v. § 12 SGB I handeln. Damit wird eine vorrangige Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bzw. sonst zuständigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit fingiert. Die Vorschrift soll insbesondere sicherstellen, dass Entgeltersatzleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht deshalb (weiter) erbracht werden müssen, weil eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung an Streitigkeiten über eine Leistungsverpflichtung aus dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium für eine Integration in den Arbeitsmarkt scheitert (negativer Kompetenzkonflikt). Zudem wird durch den Vorleistungsanspruch dem Vorrang einer Entlastung des Arbeitsmarktes durch aussichtsfreie Förderung Geltung verschafft.
Rz. 2a
Abs. 2 normiert die Rechtsfolgen, die sich aus Handlungen der Agentur für Arbeit nach Abs. 1 ergeben. Es werden Regelungen für den Fall getroffen, dass eine Agentur für Arbeit ode...