0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 6.8.2004 durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) geändert. Diese Änderung wurde jedoch erst mit dem Inkrafttreten des § 47 am 1.1.2005 wirksam.
Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.
Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die §§ 47 und 48 regeln die Aufsicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierfür hat der Gesetzgeber 2 Vorschriften vorgesehen, um die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger deutlich von der übrigen Aufsicht nach dem SGB II, Bundesagentur für Arbeit, kommunale Träger, gemeinsame Einrichtungen, abzugrenzen. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger wird in § 48 geregelt. In § 47 sind demgegenüber Vorschriften zur Aufsicht über die Träger der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich der Trägerversammlung (§ 44c) enthalten. Darüber hinaus werden einzelne Befugnisse geregelt. Mit diesem Regelungskonzept verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die jeweiligen Befugnisse der Aufsicht klar und eindeutig zu regeln und damit die Regelung der Befugnisse der Träger und der Trägerversammlung als gemeinsames Gremium der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b zu ergänzen.
Rz. 3
Abs. 1 regelt ...