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Sauer, SGB II § 13 Verordnungsermächtigung / 2.2.6 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft

Franz-Josef Sauer
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Rz. 37a

Für diesen Personenkreis trifft § 3 Bürgergeld-V spezifische Regelungen. Bei selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Einnahmen auszugehen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Es ist nicht mehr vorgesehen, dass unter anderem die Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft maßgebend sein soll. Eine pauschale Absetzung in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, die vom BSG gebilligt worden war (Urteil v. 30.7.2008, B 14 AS 44/07 R), ist nicht mehr vorgesehen. Basis der Einkommensberechnung ist der Bewilligungszeitraum bzw. ein kürzerer Zeitraum der Tätigkeit. In Sonderfällen darf auf das Kalenderjahr abgestellt werden. Das Arbeitseinkommen wird nach spezifischen Regelungen exakt festgestellt und auf Bedarfszeiträume umgerechnet. Ausgangsgröße sind die Betriebseinnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Bürgergeld-V). Diese umfassen alle im relevanten Zeitraum zufließenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft.

Die Regelung, wonach die im Bewilligungszeitraum erzielten, um notwendige Ausgaben bereinigten Einnahmen eines Selbständigen abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss gleichmäßig monatlich aufzuteilen sind (§ 3 Abs. 4 Bürgergeld-V), ist ermächtigungskonform und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSG, Urteil v. 22.8.2013, B 14 AS 1/13 R).

Von dem Einkommen Selbständiger (hier ausgedrückt durch die Betriebseinnahmen) sind in einem ersten Schritt die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 a. F. abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Die Beiträge, die sich aus § 11 Abs. 2 a. F. ergeben, werden (im Grundsatz) erst in einem abschließenden Schritt von dem nach § 3 Abs. 4 Bürge...

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