0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 9 Nr. 17 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Als Folge daraus, dass den früheren Landesarbeitsämtern gesetzlich keine Aufgaben mehr zugewiesen werden, tritt an die Stelle des Landesarbeitsamtes nunmehr die Bundesagentur für Arbeit.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 117 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 200. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 117.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die zeitweise Entziehung des Schutzes als schwerbehinderter Mensch und der damit einhergehenden besonderen Hilfen, wenn die betroffenen Personen ihre Teilhabe am Arbeitsleben in vorwerfbarer Weise konterkariert. Die Vorschrift bezweckt in erster Linie, die betroffenen Personen zur konstruktiven Mitwirkung an ihrer Eingliederung ins Arbeitsleben zu bewegen (vgl. Wurtmann, in: Knittel, SGB IX, 12. Aufl., § 200 Rz. 1). Als Rechtsreflex wird zudem verhindert, dass öffentliche Geldmittel zweckfremd oder bei offenkundiger Zweckverfehlung verausgabt werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Entziehung der besonderen Hilfen
Rz. 2
Die Regelung gibt dem Integrationsamt die Befugnis, schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Menschen (Abs. 1 Satz 2), die durch ihr Verhalten ihre Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereiteln, die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (bis 30.6.2001 in § 39 des Schwerbehindertengesetzes: "die Vorteile dieses Gesetzes") zeitweilig zu entziehen. Abs. 1 Satz 1 nennt 3 Beispiele, nämlich die Zurückweisung und die Aufgabe eines zumutbaren Arbeitsplatzes sowie die Weigerung ohne berechtigten Grund, an einer Maßnahm...