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Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen - Feststellungslast bei Versagung des Vorsteuerabzugs aus ‚Scheinrechnungen’

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige tatsächlich eine Leistung von einem Unternehmer bezogen und liegen insoweit formell ordnungsgemäße Rechnungen vor, trägt die Finanzbehörde für die Versagung des Vorsteuerabzugs zunächst die objektive Feststellungslast, Eine Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück, sofern sie noch vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung vorgenommen wird.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt versagte den von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem tatsächlich erfolgten Bau einer Produktionshalle. In den Baurechnungen der Firmen A und C fehle der Leistungszeitraum, auch sei die Leistungsbeschreibung unzulänglich. Überdies handele es sich teils um Scheinrechnungen, da die Leistungen in Wirklichkeit von einem Bauunternehmer D und nicht von der A oder C erbracht worden seien. Gegen die geänderten Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Auch beantragte sie - nach Ablehnung durch das Finanzamt - beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung und reichte Unterlagen zur Rechnungsberichtigung der Rechnungen der C bei Gericht ein.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der C begründet; hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der A ist er unbegründet.

Für Leistungen der A liegt lediglich ein mit ‚Kostenaufstellung und Terminplan’ überschriebenes, undatiertes Dokument vor. Terminpläne über geplante ‚Soll’-Leistungszeitpunkte weichen jedoch erfahrungsgemäß gerade in der Baubranche erheblich vom tatsächlichen Baufortschritt ab, so dass aus ihnen nicht mit hinreichender Gewissheit der tatsächliche Leistungszeitpunkt einzelner Bauleistungen zu entnehmen ist. Die Rechnungen der A enthalten bei su...

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