Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
Leitsatz
1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.
2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand.
3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte "Fristverlängerung" die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt.
Normenkette
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 242, § 313 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Die Klägerin schloss am 29.09.1999 mit einem größeren Unternehmen einen Vertrag über den Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche eines unerschlossenen Grundstücks, um darauf Wohnhäuser zu errichten. Die Erschließung der Teilfläche sollte über die Restfläche erfolgen. Die Klägerin sollte mit der Stadt einen Erschließungsvertrag über die Gesamtfläche schließen, in den die Verkäuferin eintreten sollte. Sollte das Erschließungs- bzw. Bauvorhaben scheitern, so stand der Klägerin ein bis zum 28.02.2000 auszuübendes Rücktrittsrecht zu. Bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags war die Verkäuferin vollmachtlos vertreten und genehmigte die Erklärungen des Vertreters am 27.10.1999.
Das FA setze am 07.01.2000 gegen die Klägerin Grund...