Rz. 10
Die den Gemeinden in § 1 Abs. 1 S. 2 GrStHsGRP landesgesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Hebesätze für die Grundsteuer auch innerhalb der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach bestimmten Grundstücksarten bzw. Gruppen von Grundstücksarten zu differenzieren, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Kommentierung "Allgemeine Ausführungen zu den landesrechtlichen Abweichungen", Rz. 90 ff.).
Rheinland-Pfalz hat mit dem GrStHsGRP punktuell von der umfassenden Abweichungskompetenz der Länder bei der Grundsteuer gem. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.
Die abweichenden landesgesetzlichen Regelungen lassen das sich aus Art. 106 Abs. 6 S. 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG ergebende kommunale Hebesatzrecht für die Grundsteuer unberührt. Den Gemeinden wird keine Verpflichtung zur Hebesatzdifferenzierung auferlegt, sondern lediglich die Option eingeräumt, innerhalb des Grundvermögens nach bestimmten Grundstücksarten bzw. Gruppen von Grundstücksarten zu differenzieren.
Mit der Anknüpfung an die bundesgesetzlich vorgegebenen Steuergegenstände der Grundsteuer (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) wird eine unzulässige Veränderung des Steuertyps und der bundesgesetzlichen Belastungsgrundentscheidung bei der Grundsteuer vermieden (S. Kommentierung "Allgemeine Ausführungen zu den landesrechtlichen Abweichungen", Rz. 94).
Rz. 11
Die den rheinland-pfälzischen Gemeinden in § 1 GrStHsGRP eingeräumte Option zur Hebesatzdifferenzierung im Bereich der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens verstößt auch als solche nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz. Dies gilt auch, soweit sich die geregelte Option ...