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Roscher, GrStG, BewG § 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts / 3.2.1.1 Bestimmung der Gebäudeart bei gemischt genutzten Grundstücken

Michael Roscher
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Rz. 18

Bei einem gemischt genutzten Gebäude i. S. d. § 249 Abs. 7 BewG beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer i. S. d. Anlage 38 zum BewG einheitlich 80 Jahre. Die NHK ergeben sich unabhängig von der konkreten (Teil-)Nutzung des Gebäudes aus der Gebäudeart 1 der Anlage 42, Teil II., zum BewG.

 
Praxis-Beispiel

Gebäudeart – gemischt genutzes Grundstück:[1]

In einem im Jahr 1987 errichteten Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Apotheke, die darüber liegenden 3 Etagen sind zu Wohnzwecken vermietet. Es liegt ein gemischt genutztes Grundstück vor. Die noch nicht indizierten NHK nach der Anlage 42, Teil II. zum BewG betragen für die gesamte Bruttogrundfläche 695 EUR/m². Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer beträgt für das gesamte Gebäude einheitlich 80 Jahre.

 

Rz. 19

einstweilen frei

[1] A 259.2 Abs. 4 AEBewGrSt.

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