Rz. 17
Nach § 4 Abs. 3 S. 2 ImmoWertV wird die Restnutzungsdauer i. d. R. auf der Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeblichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt.
Die Regelung, dass die Restnutzungsdauer i. d. R. auf der Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeblichen Stichtag zu ermitteln ist, wird durch das typisierte Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG aufgegriffen. Nach § 253 Abs. 2 S. 3 BewG ist die Restnutzungsdauer grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 38 zum BewG ergibt (Rz. 20) und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (Rz. 22). Aus Vereinfachungsgründen bestehen hierbei keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts zu bestimmen.
Individuelle Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts, die sich auf die Restnutzungsdauer auswirken können, wie z. B. durchgeführte Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen, werden in dem steuerlichen Massenverfahren zur Feststellung der Grundsteuerwerte hingegen nur mit wenigen Ausnahmen berücksichtigt (Rz. 16 und 24ff.).
Rz. 18-19
einstweilen frei
4.1.2.1.1 Gesamtnutzungsdauer
Rz. 20
Die Gesamtnutzungsdauer wird im BewG nicht explizit definiert. Nach § 4 Abs. 2 ImmoWertV bezeichnet die Gesamtnutzungsdauer die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann.
Für das Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG richt...