Rz. 30
Bereits mit dem in § 1 Abs. 1 S. 1 SHGrStHsG enthaltenen Vorbehalt des § 25 Abs. 5 GrStG wird verdeutlicht, dass auch die Gemeinden in Schleswig-Holstein von der bundesgesetzlich geregelten Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute, baureife Grundstücke einen gesonderten erhöhten Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C), Gebrauch machen können (Rz. 19).
Unter Berücksichtigung der nach § 1 Abs. 1 SHGrStHsG vom Bundesrecht abweichenden Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung (Rz. 3, 18 ff.) wird die Regelung zur sog. Grundsteuer C in § 25 Abs. 5 S. 9 GrStG durch § 1 Abs. 2 SHGrStHsG allerdings dahingehend modifiziert, dass der gesonderte Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden unbebauten, baureifen Grundstücke einheitlich und höher sein muss als die Hebesätze für die in einer Gemeinde liegenden Nichtwohn- und Wohngrundstücke (Rz. 20, 21).
Hat eine Gemeinde in Schleswig-Holstein innerhalb der unbebauten Grundstücke i. S. d. § 25 Abs. 5 GrStG eine Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und hierfür einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz mithin für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher sein als die Hebesätze für die in der Gemeinde liegenden Nichtwohn- und Wohngrundstücke.
Während der gesondert festgesetzte Hebesatz für die unbebauten, baureifen Grundstücke gem. § 25 Abs. 5 S. 9 GrStG mangels weiterer Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung nur einheitlich und höher sein muss als der einheitliche Hebesatz für alle übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke, muss der gesondert festgesetzte Hebesatz unter Berücksichtigung der nach § 1 Abs. 1 SHGrStHsG vom Bundesrecht abweichenden Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung einheitlich und h...