Rz. 3
In § 1 Abs. 1 S. 1 SHGrStHsG wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze in § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG dahingehend modifiziert, dass die Hebesätze von den Gemeinden auch innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zwischen
- den bebauten Grundstücken, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke), einerseits und
- der Gruppe der unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke), anderseits,
differenziert werden dürfen.
Wenngleich – im Unterschied zu den entsprechenden Abweichungsgesetzen in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt – nicht explizit geregelt ist, dass die Gemeinden für die vorgenannten in der Gemeinde liegenden Grundstücke – wie bisher – auch einen einheitlichen, zusammengefassten Hebesatz festlegen dürfen, gilt dies auch in Schleswig-Holstein. Wie sich bereits aus dem Titel des Gesetzes ergibt, handelt es sich nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Option zur Differenzierung der Hebesätze.
Wenn die Gemeinden von der vorgenannten Option zur Hebesatzdifferenzierung allerdings Gebrauch machen, darf der Hebesatz für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke, die die unbebauten Grundstücke i. S. d. §§ 246, 247 BewG und die bebauten Grundstücke i. S. d. der §§ 249 Abs. 1 Nr. 5–8, 250 Abs. 3 BewG umfasst, gem. § 1 Abs. 1 S. 2 SHGrStHsG nicht niedriger sein als der Hebesatz für die sog. Wohngrundstücke i. S. d. §§ 249 Abs. 1 Nr. 1–4, 250 Abs. 2 BewG.
Bei Änderungen des Gemeindegebiets kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile gem. § 1 Abs. 1 S. 3 SHGrStHsG für eine be...