Rz. 1
In Schleswig-Holstein ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden.
Schleswig-Holstein hat mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzgesetz – SHGrStHsG). v. 15.10.2024 lediglich punktuell von der Abweichungskompetenz der Länder bei der Grundsteuer nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht (s. ergänzend Kommentierung "Allgemeine Ausführungen zu den landesrechtlichen Abweichungen", Rz. 1 ff.).
Insbesondere zwecks Vermeidung von überproportionalen Belastungsverschiebungen zulasten der sog. Wohngrundstücke wird den Gemeinden in Schleswig-Holstein in § 1 SHGrStHsG abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG die beschränkte Möglichkeit eröffnet, die Hebesätze auch innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zu differenzieren (Öffnung bzw. Erweiterung des kommunalen Hebesatzrechts, s. auch Kommentierung "Allgemeine Ausführungen zu den landesrechtlichen Abweichungen", Rz. 85 ff.).
Nach §§ 2, 3 SHGrStHsG können die Gemeinden von der in § 1 SHGrStHsG eingeräumten Möglichkeit zur Hebesatzdifferenzierung für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens in Übereinstimmung mit Art. 125b Abs. 3 GG erstmals für Zeiträume ab dem 1.1.2025 Gebrauch machen.
Das SHGrStHsG deckt sich inhaltlich mit dem
- NWGrStHsG v. 5.7.2024 in Nordrhein-Westfalen (s. Kommentierung zu den Abweichungen des Landes NRW) und dem
- GrStHsG LSA v. 1.11.2024 in Sachsen-Anhalt (s. Kommentierung zu den Abweichungen des Landes ST)
und ist mit diesen abweichenden Landesgesetzen weitgehend wortlautidentisch.
Rz. 2
einstweilen frei