Rz. 11
Die den Gemeinden in § 1 GrStHsG LSA landesgesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Hebesätze für die Grundsteuer auch innerhalb der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach bestimmten Grundstücksarten bzw. Gruppen von Grundstücksarten zu differenzieren, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (S. ergänzend Kommentierung "Allgemeine Ausführungen zu den landesrechtlichen Abweichungen", Rz. 90 ff.).
Sachsen-Anhalt hat mit dem GrStHsG LSA von der umfassenden Abweichungskompetenz der Länder bei der Grundsteuer gem. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.
Die abweichenden landesgesetzlichen Regelungen lassen das sich aus Art. 106 Abs. 6 S. 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG ergebende kommunale Hebesatzrecht für die Grundsteuer unberührt. Den Gemeinden in Sachsen-Anhalt wird keine Verpflichtung zur Hebesatzdifferenzierung auferlegt, sondern lediglich die Option eingeräumt, innerhalb des Grundvermögens nach bestimmten Grundstücksarten bzw. Gruppen von Grundstücksarten zu differenzieren.
Die Maßgabe in § 1 Abs. 1 S. 2 GrStHsG LSA, dass der Hebesatz für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke (unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind) nicht höher sein darf als der Hebesatz für die Wohngrundstücke (bebaute Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind), korrespondiert mit Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG, wonach den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen.
Mit der Anknüpfung an die bundesgesetzlich vorgegebenen Steuergegenstände der Grundsteuer (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) wird eine unzulässige Veränderung des Steuertyps und der bundesges...