Rz. 3
In § 1 Abs. 1 S. 1 GrStHsG LSA wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze in § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG dahingehend modifiziert, dass die Hebesätze von den Gemeinden auch innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zwischen
- den bebauten Grundstücken, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke), einerseits und
- der Gruppe der unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke), anderseits,
differenziert werden dürfen.
Die Gemeinden dürfen allerdings gem. § 1 Abs. 1 S. 3 GrStHsG LSA für die vorgenannten in der Gemeinde liegenden Grundstücke – wie bisher – auch einen einheitlichen, zusammengefassten Hebesatz festlegen. Wenn Sie allerdings von der vorgenannten Option zur Hebesatzdifferenzierung Gebrauch machen, darf der Hebesatz für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke, die die unbebauten Grundstücke i. S. d. §§ 246, 247 BewG und die bebauten Grundstücke i. S. d. der §§ 249 Abs. 1 Nr. 5–8, 250 Abs. 3 BewG umfasst, gem. § 1 Abs. 1 S. 2 GrStHsG LSA nicht niedriger sein als der Hebesatz für die sog. Wohngrundstücke i. S. d. §§ 249 Abs. 1 Nr. 1–4, 250 Abs. 2 BewG.
Bei Änderungen des Gemeindegebiets kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile gem. § 1 Abs. 1 S. 4 GrStHsG LSA für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
Die zusätzliche Möglichkeit zur Hebesatzdifferenzierung gem.§ 1 Abs. 1 GrStHsG LSA lässt sich im Vergleich zu § 25 Abs. 4 GrStG mithin wie folgt schematisch darstellen:
Rz. 4
Die bundesgesetzlich geregelte Möglichkeit für die Gemeinden, gem. § 25 Abs. 5 GrStG aus städteb...