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Roscher, BewG , BewG § 232 Begriff des land- und forstwi ... / 4 Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3)

Michael Roscher
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Rz. 25

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören i. S. d. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG i. V. m. § 232 Abs. 1 S. 2 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauern zu dienen bestimmt sind. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt ist, ist der dem Wirtschaftsgut im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG zukommende Zweck (Zweckbestimmung) maßgeblich (Rz. 14 und 15). Zwischen der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der einzubeziehenden Wirtschaftsgüter besteht insoweit ein enger sachlicher Zusammenhang, der durch die Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter im Feststellungszeitpunkt hergestellt wird.

§ 232 Abs. 3 BewG enthält eine nicht abschließende Aufzählung der wichtigsten Wirtschaftsgüter, die regelmäßig einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere

  • der Grund und Boden,
  • die Wirtschaftsgebäude,
  • die stehenden Betriebsmittel,
  • ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und
  • die immateriellen Wirtschaftsgüter.

4.1 Grund und Boden (Abs. 3 Nr. 1)

 

Rz. 26

Der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Grund und Boden umfasst i. S. d. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BewG insbes. die Oberfläche und den Untergrund von Äckern (Ackerland), Grünland, die Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen. Als sonstige zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Flächen kommen z. B. Wirtschaftswege, Gräben, Hecken, Schneisen, Grenzraine und Parkflächen in Betracht. Das Abbauland i. S. d. § 234 Abs. 3 BewG, das Geringstland i. S. d. § 234 Abs. 4 BewG und das Unland i. S. d. § 234 Abs...

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