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Roscher, BewG § 251 Mindestwert / 3 Mindestwert bei Ein- und Zweifamilienhäusern (S. 2)

Michael Roscher
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Rz. 14

Eine Besonderheit gilt es im Rahmen der Ermittlung des Mindestwerts bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern zu beachten.

Nach § 251 S. 2 BewG wird – unter Hinweis auf die Anwendung des § 257 Abs. 1 S. 2 BewG – ergänzend vorgegeben, dass bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern i. S. d. § 249 Abs. 2 und 3 BewG die Umrechnungskoeffizienten aus der Anlage 36 zum BewG zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen bei der Ermittlung des Mindestwerts Anwendung finden. Mit diesen Umrechnungskoeffizienten soll insbesondere der bei Ein- und Zweifamilienhäusern vorhandenen Korrelation zwischen Bodenrichtwert und Grundstücksfläche Rechnung getragen werden.[1]

Ausgangsgröße für die Prüfung und ggf. Bemessungsgrundlage für den Mindestwert ist in diesen Fällen das Produkt aus dem Bodenwert bzw. dem Wert des – fiktiv – unbebauten Grundstücks für das Ein- oder Zweifamilienhaus i. S. d. § 251 S. 1 i. V. m. § 247 BewG und dem Umrechnungsfaktor zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern nach den §§ 251 S. 2, 257 Abs. 1 S. 2 BewG i. V. m. der Anlage 36 zum BewG. Die Umrechnungskoeffizienten in der Anlage 36 zum BewG sind auf eine marktübliche Grundstücksgröße für ein Ein- und Zweifamilienhäuser von 500 m² (Umrechnungskoeffizient = "1,0") ausgerichtet worden, sodass der Umrechnungsfaktor entsprechend der Fläche des zu bewertenden Grundstücks unmittelbar aus der Anlage 36 zum BewG entnommen werden kann.

Die Anwendung der Umrechnungskoeffizienten für Ein- und Zweifamilienhäuser bei der Ermittlung des Mindestwerts nach § 251 BewG ist inhaltlich nachvollziehbar und administrierbar[2] sowie sachgerecht.[3] Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind abweichende Grundstücksgrößen regelmäßig wertrelevant.[4]

 
Praxis-B...

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