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Roscher, BewG § 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland / 1.1 Regelungsgegenstand

Michael Roscher
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Rz. 2

In Absatz 1 der Vorschrift werden das Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)[1] im Wege einer Fiktion als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert.

Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren in § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtnerische Nutzungsteil Gemüsebau bewertet werden. Dabei ist stets der Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gem. Anlage 30 zum BewG anzusetzen.

Absatz 3 der Vorschrift fingiert, dass Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind, die durch den Verweis auf § 237 Abs. 8 BewG als Hofstelle mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gem. Anlage 32 zum BewG zu bewerten sind.

In Absatz 4 der Vorschrift wird analog zu § 239 Abs. 1 BewG bestimmt, dass die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts mit einem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist.

 

Rz. 3

Einstweilen frei

[1] Bundeskleingartengesetz (BKleingG) v. 28.2.1983, BGBl I 1983, 210, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 19.9.2006, BGBl I 2006, 2146.

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