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Roscher, BewG § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Michael Roscher
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 239 BewG regelt aufbauend auf den Bewertungsgrundsätzen in § 236 BewG und den gem. §§ 237, 238 BewG für die Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft jeweils gesondert ermittelten Reinerträgen und Zuschlägen die Ermittlung des Ertragswerts, der vorbehaltlich einer Rundung gem. § 230 BewG den gesondert festzustellenden Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ergibt.

Für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ordnet § 239 BewG darüber hinaus im Interesse eines vereinfachten Verfahrens zur Zerlegung der Steuermessbeträge an, dass die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln ist. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Dabei handelt es sich mangels der Anordnung einer Feststellung nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO mit Bindungswirkung für den ggf. folgenden Zerlegungsbescheid, sondern um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren gem. § 22 Abs. 2 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 13).[1]

[1] A 239 Abs. 2 S. 3 und 4 AEBewGrStG.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Abs. 1 der Vorschrift

  • fasst die für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. § 237 Abs. 2–8 BewG jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie die typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gem. § 238 Abs. 1 und 2 BewG zusammen und
  • ordnet zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an, dass die – gebildete ...

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  (1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.  (2) 1Die Summe der ...

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