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Roscher, BewG § 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft / 1.3 Regelungszusammenhänge

Michael Roscher
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Rz. 7

Die gesetzliche Klassifizierung nach land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteilen, Nutzungsarten und Nebenbetrieben i. S. d. § 234 BewG schafft die standardisierten Grundlagen für ein weitgehend automationsgestütztes Bewertungsverfahren (Rz. 1).

Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile, Nutzungsarten und Nebenbetriebe i. S. d. § 234 BewG gem. § 237 Abs. 1 BewG mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den § 237 Abs. 2-8 BewG zu bewerten. Hierfür ist die Flächengröße einer klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs mit dem jeweils nach § 236 Abs. 3 BewG i. V. m.den Anlagen 27 bis 32 zum BewG maßgeblichen Reinertrag (Bewertungsfaktor) zu multiplizieren. Aus dem Produkt der beiden vorgenannten Größen resultiert der Flächenwert. Die Summe aller Flächenwerte ergibt den Reinertrag einer Nutzung, eines Nutzungsteils und einer Nutzungsart sowie der Nebenbetriebe. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt worden ist, ermittelt sich der Reinertrag über die Wirtschaftsgebäude durch Multiplikation der Bruttogrundfläche mit dem Zwölffachen des Wertes der Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach § 237 Abs. 8 BewG.[1]

 

Rz. 8

Einstweilen frei

[1] A 237.1 Abs. 1 AEBewGrSt.

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