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Roscher, BewG § 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte / 1.3 Regelungszusammenhänge

Michael Roscher
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Rz. 8

In § 220 Abs. 1 S. 1 BewG wird klarstellend angeordnet, dass die gem. § 219 BewG für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie des Grundvermögens festzustellenden Grundsteuerwerte nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, also den §§ 218 bis 263 BewG, zu ermitteln sind. Die Anwendung der allgemeinen Bewertungsvorschriften im Ersten Teils des Bewertungsgesetzes, wie etwa die Begriffsbestimmungen zur wirtschaftlichen Einheit gem. § 2 BewG, bleibt hiervon jedoch unberührt (s. z. B. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, § 232 BewG, Rz. 17ff., und das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, § 244 BewG, Rz. 9).

§ 220 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BewG schließt bei der Ermittlung bzw. Feststellung von Grundsteuerwerten – entsprechend der Ausgestaltung der Grundsteuer als Sollertragsteuer (Rz. 1) – die Anwendung des § 163 AO und damit die in einem Feststellungsverfahren grundsätzlich bestehende Möglichkeit zur abweichenden Feststellung aus Billigkeitsgründen (§ 181 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 163 AO) aus. § 220 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BewG eröffnet lediglich die Möglichkeit, dass eine oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder zur Vermeidung von Härten im Rahmen der Feststellung der Grundsteuerwerte ausnahmsweise Billigkeits-(Übergangsregelungen) i. S. d. § 163 AO treffen kann.

Bei den im Rahmen des dreistufigen Besteuerungsverfahrens der Grundsteuer (§ 219, Rz. 1) an das Grundsteuerwertfeststellungsverfahren anschließenden Grundsteuermessbetrags- und Grundsteuerfestsetzungsverfahren bleibt § 163 AO hingegen anwendbar.[1] Im Übrigen können die Grundsteuern ...

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