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Roscher, BewG § 218 Vermögensarten / 2.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (S. 1 Nr. 1)

Michael Roscher
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Rz. 8

Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen sind insbesondere in den §§ 232, 233 BewG geregelt.

Während in § 243 BewG der Begriff des Grundvermögens durch eine enumerative Aufzählung bestimmter Vermögensgegenstände lediglich negativ zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abgegrenzt wird, bestimmt §§ 232, 233 BewG positiv, welcher Grundbesitz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen ist.[1] Nur wenn die in den §§ 232, 233 BewG genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die in § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Vermögensgegenstände, wie z. B. Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören. Daher ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuvörderst über die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu dieser wirtschaftlichen Einheit zu entscheiden.[2]

Unter Land- und Forstwirtschaft wird gem. § 232 Abs. 1 S. 1 BewG tradiert – tätigkeitsbezogen – die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse verstanden. Nach der Grundsatzregelung in § 232 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierbei kommt es auf die dauerhafte Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und die Verkehrsans...

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