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Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen (zu § 3 Abs. 4 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Überblick

Führt ein Unternehmer eine einheitliche Leistung aus, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung enthält, muss entschieden werden, ob es sich um eine Werklieferung oder eine Werkleistung handelt. Dabei ist grundsätzlich festzustellen, ob die Merkmale der Lieferung oder der sonstigen Leistung überwiegen. In welchem Verhältnis sich das verwendete Material zu der Arbeitsleistung verhält, kann höchstens ein Indiz für die Einordnung der Leistung sein. Für alle ab dem 1.1.2013 ausgeführten Reparaturarbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen ermöglicht die Finanzverwaltung in den Fällen, in denen nach den grundsätzlichen Abgrenzungskriterien nicht sicher bestimmt werden kann, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt, eine vereinfachte Abgrenzung: Entfällt auf das bei der Reparatur verwendete Material mehr als 50 % des berechneten Gesamtentgelts, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Das Umsatzsteuerrecht kennt als Leistungstatbestände nur die Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, § 3 Abs. 1 UStG) oder die sonstige Leistung (jede Leistung, die keine Lieferung darstellt, § 3 Abs. 9 UStG). Häufig werden aber von einem Unternehmer einheitliche Leistungen ausgeführt, die sowohl Elemente der Lieferung als auch der sonstigen Leistung enthalten. In diesen Fällen muss abgegrenzt werden, ob es sich um eine Werklieferung oder um eine Werkleistung handelt.

Wichtig

Ob eine Werklieferung oder eine Werkleistung vorliegt, ist nicht nur für die zutreffende Bestimmung des Orts der Leistung von Bedeutung. Bei grenzüberschreitend ausgeführten Leistungen ist auch wichtig, ob die Leistung nach den Grundsätzen der Ausfuhrlieferung, der innergemeinschaftlichen Lieferung oder der ...

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