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Realteilung bei Abfindung in Form eines Teilbetriebs

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Scheidet einer der Gesellschafter aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft aus und übernimmt er einen von mehreren Teilbetrieben, während die verkleinerte Personengesellschaft die übrigen Teilbetriebe fortführt, liegt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eine - grundsätzlich erfolgsneutrale - Realteilung vor, bei der die Buchwerte fortzuführen sind und lediglich ein Spitzenausgleich zu einem Veräußerungsgewinn führt.

 

Sachverhalt

Eine Steuerberater-Sozietät betrieb drei Niederlassungen, von denen eine mehr als 200 km von den anderen entfernt war. Derjenige Sozius, der diese Niederlassung geführt hatte, schied zum 31.5.2006 aus der Gesellschaft aus und führte diesen Teilbetrieb als Einzelpraxis fort. Die anderen Gesellschafter übernahmen die beiden anderen Niederlassungen. Während das Finanzamt ein Ausscheiden gegen Sachwertabfindung annahm, sah der Ausgeschiedene die Übertragung des Teilbetriebs als erfolgsneutral an.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht behandelte die Auseinandersetzung als - grundsätzlich erfolgsneutrale - Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wegen der organisatorischen Selbstständigkeit und der getrennten Kundenkreise der Niederlassungen waren unstreitig Teilpraxen anzunehmen. Zwar verlangen die Verwaltungsanweisungen (BMF v. 28.2.2006, BStBl I 2006, 228, Tz. 17), dass bei einer mehr als zweigliedrigen Gesellschaft die Tätigkeit insgesamt eingestellt wird. Das Finanzgericht sieht jedoch für diese Schlechterstellung mehrgliedriger Gesellschaften keine Rechtfertigung, wenn der Ausscheidende einen Teilbetrieb und nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter übernimmt. Lediglich ein Spitzenausgleich führt (nach Verrechnung mit den anteiligen Buchwerten) zum Entstehen eines laufenden, nicht tarifbegünstigten Gewinns.

 

Hinweis

Die Behandlung derartiger...

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    FG Münster 12 K 3033/14 F
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      Entscheidungsstichwort (Thema) Realteilung nach Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft  Leitsatz (redaktionell) Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer GbR gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs führt nach Realteilungsgrundsätzen ...

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