Leitsatz
Der EuGH hatte über insgesamt vier Vorlagefragen zu entscheiden.
Sachverhalt
Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie
Die erste Frage war, ob psychotherapeutische Behandlungen in einer Ambulanz, die eine gemeinnützige Stiftung mit angestellten Diplom-Psychologen ausführt, die nicht als Ärzte zugelassen sind, unter den Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie fallen.
Die zweite Frage des BFH richtete sich darauf, ob eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie ein förmliches Anerkennungsverfahren voraussetzt oder ob die Anerkennung auch in anderen Regelungen (z.B. in Regelungen über eine Kostenübernahme durch Sozialversicherungsträger) bestehen kann.
Die dritte Frage des BFH richtete sich darauf, ob die psychotherapeutischen Leistungen auch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c steuerfrei sein können.
Die vierte Frage des BFH richtete sich darauf, ob die Klägerin sich unmittelbar auf die Steuerbefreiungsregelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie berufen kann.
Entscheidung
Diese Frage hat der EuGH verneint. Als solche eng verbundenen Umsätze sind nach dem Urteil nur Leistungen anzunehmen, die ihren Zweck nicht in sich tragen, sondern als Mittel dienen, eine Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Da die psychotherapeutischen Behandlungen im Streitfall keine Nebenleistungen zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung darstellten, erfüllen sie nicht den Begriff der eng verbundenen Umsätze.
Der EuGH hat jedoch - ohne vom BFH dazu befragt worden zu sein - weiter entschieden...