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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 14 WEG ... / bb) SonderE.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 40

  • Bodenbelag. Ein WEigtümer beeinträchtigt die anderen WEigtümer durch die Auswechslung eines in seinem Eigentum stehenden Bodenbelags nicht, wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (näherliegend wären die bei Umwandlung in Wohnungseigentum) geltenden Schutzwerte (BGH ZMR 20, 971 Rz 12; 19, 55 Rz 9; NJW 18, 2123 Rz 15) erhalten bleiben (BGH ZMR 19, 55 Rz 9; 18, 689 Rz 9). Etwas anderes gilt, wenn die WEigtümer Abweichendes vereinbart haben (BGH ZMR 15, 561 Rz 9). Das ›Gepräge‹ einer WE-Anlage ist unerheblich (BGH ZMR 20, 971 Rz 8; 18, 689 Rz 9; 15, 561 Rz 10). Wird durch eine Baumaßnahme im Bereich des SonderE hingegen in das gemE eingegriffen, sollen die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich sein, wenn es sich um grundlegende Um- oder Ausbauten, wie etwa einen Dachgeschossausbau, handelt (BGH ZMR 19, 55 Rz 9; 18, 689 Rz 15). Bei Maßnahmen, die nur der üblichen Instandsetzung oder (ggf zugleich) der Modernisierung des SonderE dienen, kann ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall muss lediglich das mittels der im gemE stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau ›im Prinzip‹ erhalten bleiben; es darf jedenfalls ›nicht signifikant‹ verschlechtert werden.
  • Geräusche. Normale, übliche und daher unvermeidbare Geräusche sind hinzunehmen (BGH ZMR 15, 561 Rz 17). Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn ein WEigtümer im üblichen Rahmen (Geburtstag, Feiertage) feiert. Auch musikalische Wiedergaben und Darbietungen im Teileigentum liegen grds iR rechtmäßiger und zulässiger Nutzung von Gaststättenräumen (BayObLG NJW-RR 94, 337). Etwas anderes gilt, wenn ein WEigtümer sein SonderE übermäßig oder ungewöhnlich gebraucht (BGH ZMR 15, 561 Rz 17), etwa regelmäßig schreit,...

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