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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 94 BGB ... / I. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (Abs 1).

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Rn 2

Wesentliche Grundstücksbestandteile bilden neben den Gebäuden sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen und die ungetrennten Erzeugnisse. Gebäude sind Häuser und andere Bauwerke, zB Brücken (Karlsr NJW 91, 926 [OLG Karlsruhe 31.10.1990 - 4 U 165/89]), Tiefgaragen (BGH NJW 82, 756) und Luftschutzstollen (BGH NJW 60, 1003).

Ob eine Sache fest verbunden ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Eine feste Verbindung liegt vor, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Wesensänderung der mit dem Grundstück verbundenen Sache führen würde. Ausreichend ist, dass eine Trennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (zB BGH NJW 78, 1311; NJW 83, 567). Bei Gebäuden liegt aufgrund ihres Fundaments idR eine feste Verbindung mit dem Boden vor (BGHZ 104, 298: Blockhaus mit Fundament). Auch ohne Verankerung im Boden kann die Schwerkraft einer Sache für eine feste Verbindung genügen, etwa bei einem Holzfertighaus (Karlsr Justiz 83, 13; LG Konstanz ZIP 81, 512), einer Fertiggarage aus Beton (BFH NJW 79, 392; Ddorf BauR 82, 756; aA FG Bremen NJW 77, 600), einer Trafo-Station gleichen Ausmaßes (Schlesw NJW-RR 14, 333) oder einem aus einer Stahlkonstruktion bestehenden Gewächshaus (BGH LM Nr 16). Dagegen wird die feste Verbindung verneint, wenn sich die Verankerung im Boden einfach lösen lässt (Fertighaus: LG Bochum DGVZ 88, 156) oder die Transportfähigkeit leicht wiederherzustellen ist (Mobilheim mit Rädern: Kobl MDR 99, 1059; BGH WM 20, 938 Rz 13).

 

Rn 2a

Die Frage, wann eine einheitliche Sache vorliegt, ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, sondern wird durch § 93 vorausgesetzt. Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau die Verkehrsanschauung (BGHZ 237, 184 = NJW 23, 2090; Bühler/Bernert DNotZ 23, 290, 293). Beim E...

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