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OLG Karlsruhe Urteil vom 31.10.1990 - 4 U 165/89

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Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 05.07.1989; Aktenzeichen 8 O 113/89)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 5. Juli 1989 - 8 O 113/89 - wie folgt abgeändert:

    • 1.

      Die Klage wird abgewiesen.

    • 2.

      Die Widerklage wird abgewiesen.

  • II.

    Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • III.

    Dem Kläger werden 5/9 und dem Beklagten 4/9 der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz auferlegt.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • V.

    Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf DM 10.000,- und für den Beklagten auf DM 8.000,- festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke, die vor einem Übergabevertrag aus dem Jahre 1919 zusammengehörten.

Das "Inselgrundstück" des Beklagten ist ganz von einem Bach umgeben, der es mit einem Arm, dem ... von dem Grundstück des Klägers trennt; dieses Bachbettgrundstück steht im gemeinschaftlichen Eigentum beider Parteien.

Beide Anwesen sind durch eine über den Bach führende ca. 100 Jahre alte Brücke verbunden.

Darüber hinaus gehört dem Kläger noch ein kleineres Hausgrundstück, welches sich mitten auf dem Inselgrundstück des Beklagten gleichsam als Enklave befindet.

Bis vor kurzem konnte der Beklagte sein Grundstück nur über das des Klägers und über die Brücke erreichen. Der Kläger wiederum war auf einen Weg über das Inselgrundstück des Beklagten angewiesen, um zu seiner "Enklave" zu kommen. Dingliche Wegerechte sind nicht bestellt worden.

Um sich unabhängig zu machen, hat der Beklagte inzwischen eine neue Brücke zur anderen Seite, zu einem Grundstück der Gemeinde, gebaut.

Die Parteien verhandelten seit 1983 über eine gemeinsame Sanierung der alten Brücke, ohne zu einer Einigung zu gelangen. Unstreitig ist deren Tragkraft nur noch für eine Belast...

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