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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311a BG ... / I. Grund.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 16

Nach II 1 wird Schadensersatz statt der (unmöglichen) Leistung geschuldet, also das positive Interesse. Stattdessen soll der Gläubiger aber auch Aufwendungsersatz nach § 284 verlangen können, also ein modifiziertes negatives Interesse (u. Rn 22). Grund dafür ist die Nichterbringung der von Anfang an unmöglichen Leistung. Eine Garantiehaftung folgt hieraus aber entgegen Sutschet NJW 05, 1404 nicht (vgl Canaris FS Heldrich 05, 11, 28 ff).

 

Rn 17

Nach II 2 soll der Schuldner nicht haften, wenn er die Unmöglichkeit nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Dafür wird es idR auf Fahrlässigkeit des Schuldners ankommen. Diese setzt die Verletzung einer Pflicht (oder Obliegenheit) voraus. Der Schuldner muss also nach § 242 unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, vor Vertragsschluss zu prüfen, ob er die versprochene Leistung auch wirklich erbringen kann. Dass er dies getan hat, steht zu seiner Beweislast.

 

Rn 18

Wenn Kenntnis oder Kennenmüssen bei Hilfspersonen des Schuldners vorliegen, kommt eine Zurechnung an diesen nach den §§ 166, 278 in Betracht. Dabei gelangt man zu der allg Frage, inwieweit Hilfspersonen in die Erfüllung von Schutzpflichten eingeschaltet sind (vgl § 278 Rn 5). Das ist wohl ziemlich weitgehend zu bejahen, da nach dem Sinn des § 278 die Arbeitsteilung beim Schuldner nicht zu Lasten des Gläubigers gehen soll. Daneben kommt aber auch ein eigenes Organisationsverschulden des Schuldners in Betracht: Dieser muss in gewissem Umfang dafür Vorsorge treffen, dass er Hinderungsgründe rechtzeitig vor Vertragsschluss erfährt. Auch kann ihm Aktenwissen zuzurechnen sein, also Wissen aus Datenträgern, die sich in seinem Organisationsbereich befinden (vgl § 166 Rn 12).

 

Rn 19

Welche Umstände den Schuldner zu einer Vergewisserung über sein Leistun...

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