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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311 BGB ... / III. Schäden unabhängig vom Vertragsschluss.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 36

Der Vertragsschluss kann erfordern, dass der eine Teil sich selbst, seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen in den Gefahrenbereich des anderen Teils bringt. Das trifft zu für alle Ladengeschäfte einschließlich der Kaufhäuser (Karlsr NJW-RR 21, 1321 [OLG Karlsruhe 11.05.2021 - 9 U 62/19]; Dresd ZfSch 23, 552), aber auch für viele andere Verträge, die unter Anwesenden abgeschlossen werden. Auch für den Verkäufer eines Hausgrundstücks bestehen gegenüber einem Kaufinteressenten vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten (Ddorf NJW-RR 20, 19). Hier trifft den anderen Teil die Schutzpflicht (§ 241 II), die Gefahren möglichst gering zu halten. Diese Schutzpflichten werden, da idR Schutzgüter von § 823 I betroffen sind, weithin mit den dort beheimateten Verkehrspflichten übereinstimmen (vgl § 823 Rn 106 ff). Vorteile von Ansprüchen aus cic bestehen dann hinsichtlich der Gehilfenhaftung (§ 278 statt § 831, so schon RGZ 78, 239: Umfallen einer Linoleumrolle durch Ungeschick des Gehilfen) und der Beweislast für das Verschulden (§ 280 I 2, vgl BGH NJW 62, 33, 34 [BGH 24.10.1961 - VI ZR 204/60]: Sturz wegen Bananenschale sowie § 280 Rn 24 ff).

 

Rn 37

Nötig ist nach II Nr 2 die Anbahnung eines Vertrages; Nr 3 lässt schon ähnliche geschäftliche Kontakte genügen, die nicht auf einen Vertragsschluss gerichtet zu sein brauchen. Zur Anwendung auf bloße Gefälligkeitsverhältnisse (Heinrichs FS Canaris 07 I, 421, 439 ff im Ansatz bejahend). Diese ›Anbahnung‹ setzt weniger voraus als die ›Aufnahme von Vertragsverhandlungen‹ des II Nr 1. Insb genügt schon das Betreten eines Ladengeschäfts in Kaufabsicht (BGH NJW 62, 33; Dred ZfSch 23, 552). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in einem Selbstbedienungsladen zunächst nur einen Überblick über das Angebot oder einen Preisvergleic...

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