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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 288 BGB ... / D. Anspruch auf höhere Zinsen (Abs 3).

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 7

Abs III kann va bei Vorliegen einer Individualabrede (BGHZ 104, 337, 339) zum Tragen kommen: Die gesetzlich in anderen Vorschriften festgelegten Zinssätze stimmen entweder mit Abs I 2 überein (§§ 104 I 2 ZPO, 352 HGB) oder sind niedriger (§§ 246, Art 48 I Nr 2, 49 Nr 2 WG, Art 45 Nr 2, 46 Nr 2 ScheckG) und die Fortzahlung eines Vertragszinses kann weder formularmäßig noch im Verbrauchervertrag vereinbart werden (BGHZ 104, 337, 339 f; BGHZ 115, 268, 269; s §§ 307 II Nr 1, 309 Nr 5a, 6; 310 III Nr 2; 497, 512 1; Jauernig/Stadler § 288 Rz 9); gleiches gilt für einen (verzugsbedingt) überhöhten Überziehungszins (s BGH NJW 03, 1801 [BGH 18.03.2003 - XI ZR 202/02]). Für den B2B-Bereich wird man jedoch im Blick auf §§ 271a, 288 VI die Möglichkeit einer Vereinbarung erhöhter Verzugszinsen in AGB zu erwägen haben; die bisherige Rspr steht im B2B-Bereich nunmehr im Widerspruch zur gesetzgeberischen Grundwertung. Möglich ist ferner ein – auf §§ 280 I, II, 286 zu stützender – höherer Anspruch auf entgangene Anlagezinsen (BGH BeckRS 14, 20285 Rz 47).

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