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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 8 KapMuG – Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Gesetzestext

 

Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig. § 3 ist anzuwenden.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Regelung soll parallele Musterverfahren aus prozessökonomischen Gründen verhindern. Im Unterschied zum früheren Recht sind nun nach Erlass eines Vorlagebeschlusses weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge von vorneherein unzulässig und gem § 3 KapMuG zu verwerfen. Wollen betroffene Kläger trotzdem noch am Musterverfahren teilnehmen, so müssen sie einen Antrag gem § 10 II KapMuG stellen.

B. Umfang der Sperrwirkung.

 

Rn 2

Die Sperrwirkung eines Vorlagebeschlusses erstreckt sich auf gleichgerichtete (§ 7 I KapMuG) Musterverfahrensanträge, dh auf dem im Vorlagebeschluss bezeichneten Lebenssachverhalt. Dieser bezieht sich nach Sinn und Zweck des KapMuG auf den jeweiligen Informationsträger, dh den Prospekt oder die falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformation (Haufe 86; Hanisch 259; KK-KapMuG/Reuschle § 4 KapMuG aF Rz 98 ff; Vorwerk/Wolf/Fullenkamp § 6 KapMuG aF Rz 19). Bei unterschiedlichen Emittenten entfaltet daher ein Vorlagebeschluss zu Wertpapieren des Emittenten A keine Sperrwirkung ggü einem Musterverfahren zu Wertpapieren des Emittenten B, wenn es sich um unterschiedliche öffentliche Kapitalmarktinformationen handelt (vgl BGH ZIP 20, 1457). Die emittentenbezogene Sichtweise entspricht auch der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung in § 32b ZPO (vgl dazu Braunschw ZIP 18, 348).

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